Aufgrund
§ 21 Abs. 3 und 4, § 28 Abs. 1 und § 30 Abs. 1 Bremisches Fischereigesetz vom
17. September 1991 (Brem. GBL S. 309 -793-a- 1) wird verordnet:
§ 1
Diese
Verordnung dient der Hege und dem Schutz der natürlichen Lebensgemeinschaften
in Binnengewässern. Sie regelt die Entnahme von Fischen sowie die schonende
Bewirtschaftung der natürlichen Bestände und gilt in allen Binnengewässern Für
künstliche Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung, die gegen den Fischwechsel
abgesperrt wird, gelten nur die §§ 9 und 10.
§ 2
Es
ist verboten, Fische der folgenden Arten zu fangen:
1.
Bitterling
(Rhodeus sericeus amarus)
2.
Elritze
(Phoximus phoximus)
3.
Groppe
(Cottus gobio)
4.
Maifisch
(Alosa alosa)
5.
Moderlieschen
(Leucaspius
delmeatus)
6.
Nase
(Chondrostoma nasus)
7.
Neunstachliger Stichling
(Pungitius platygaster)
8.
Rapfen
(Aspius aspius)
9.
Schlammpeitzger
(Misgurnus fossilis)
10.Steinbeißer
(Cobitis taenia)
11.Schmerle
(Noemacheilus barbatulus)
12
Bachneunauge
(Lamperta planeri)
13
Flußneunauge
(Lamperta fluviatilis)
14
Meerneunauge
(Petromyzon marinus)
§ 3
(1)
Fische der folgenden Arten dürfen nur gefangen
werden,
wenn sie als Besatz nachweislich in das Gewässer eingebracht worden sind:
1.
Bachforelle (Salmo
trutta f. fario)
2.
Lachs
(Salmo
salar)
3. Meerforelle
(Salmo trutta)
(2)
Fische der nachstehenden Arten dürfen nur gefangen werden, wenn sie von der
Kopfspitze bis zum Ende des längsten Teiles der Schwanzflosse mindestens
folgende Länge haben:
1.
Aal
(Anguilla anguilla)
35 cm
2.
Äsche
(Thymallus thymallus)
35 cm
3.
Bachforelle
(Salmo trutta f. fario)
30cm
4.
Barsch
(Perca fluviatihs)
15 cm
5.
Barbe
(Barbus barbus)
40 cm
6.
Döbel
(Leucisus cephalus)
30 cm
7.
Flunder (Platichthys
flesus)
25 cm
8.
Hasel
(Leucisus leucisus)
20 cm
9.
Hecht
(Esox lusius)
50 cm
10.
Lachs
(Salmo salar)
60 cm
11.
Meerforelle (Salmo
trutta)
50 cm
12.
gestrichen
13.
Quappe
(Lota lota)
35 cm
14.
gestrichen
15.
Rotfeder
(Scardinius ethrophtalmus)
15 cm
16.
Schnäpel
(Coregonus xyrhynchus)
30 cm
17.
Stör
(Acipenser sturio)
100 cm
18.
Wels
(Silurus glanis)
80 cm
19.
Zander
(Lucioperca lucioperca)
40 cm
20.
Zope
(Abranius balleis)
30 cm
§ 4
(1)
Es ist verboten, Fische der nachgenannten Arten während der folgenden Zeit zu
fangen:
1.
Äsche
(Thymallus thymallus)
1. März bis 15. Mai
2.
Bachforelle
(Salmo trutta f.
fario)
5.
Oktober bis 15. Febr.
3.
Hecht
(Esox lucius)
1. Februar bis 15.
Mai
4.
Meerforelle
(Salmo trutta)
15.
Oktober bis 15. Febr.
5.
Lachs
(Salmo salar)
15. Oktober bis 15Febr.
6.
Stör
(Acipenser sturio)
1. Januar bis 31. Juli
7.
Zander
(Lucioperca lucioperca)
1. Februar
bis 15. Mai
(2) In Gewässern, in denen sich eine der vorstehenden
Fischarten, ausgenommen Hechte, fortpflanzen, oder die sie auf der
Laichwanderung durchwandert, sind ständige Fischereivorrichtungen während der
Artenschonzeiten abzustellen.
§ 5
(1)
Werden Fische, deren Fang verboten ist, lebend gefangen, so hat der Fischer sie
unverzüglich wieder einzusetzen; werden sie beim Fang getötet oder sind sie
nicht mehr lebensfähig, so hat er sie unverzüglich unschädlich zu beseitigen.
Das Einbringen von toten oder nicht mehr lebensfähigen Fischen in ein Gewässer
ist unzulässig.
(2)
Beim Fischfang mit Netzen oder Reusen dürfen untermaßige Fische und der
Schonzeit unterliegende Fische, die tot oder nicht mehr lebensfähig sind,
verwertet werden, wenn sie dem Gewicht nach nicht mehr als ein Zehntel des
Gesamtfangs des Tages ausmachen.
(3) Es ist verboten, Fische der in § 2 oder § 3 Abs. 1
aufgeführten Arten als Köder zu verwenden.
§
6
Die
Fischereibehörde kann im Benehmen mit der Naturschutzbehörde von den Verboten
und Fangbeschränkungen der §§ 2 bis 5 Ausnahmen zulassen, wenn dies
1.
für wissenschaftliche Zwecke,
2.
zur nachhaltigen Bewirtschaftung von Gewässern
oder
3.
für Hegemaßnahmen, insbesondere zur Laichgewinnung
oder zum Fang von Setzaalen oder von Aalbrut,
erforderlich ist.
§ 7
(1)
Die Maschen von Fischereinetzen müssen, in nassem Zustand von der Mitte des
einen bis zur Mitte des anderen Knoten gemessen, eine Weite von mindestens 3 cm
haben. Dies gilt nicht für die Kehlen von Netzen, dem hinteren Sackteil von
Zugnetzen sowie für Aalreusen und für Senken.
(2)
Ständige Fischereieinrichtungen müssen eine lichte Lattenweite von mindestens
2 cm ha en. ie müssen für den Wechsel der Fische die halbe Breite der Wasserfläche
freilassen und in fließenden Gewässern mindestens 500 in voneinander entfernt
sein.
(3)
Angler haben neben den im Erlaubnisschein oder im Fischereischein für die
Stockangelei zugelassenen Fanggeräte einen Unterfangkescher, ein Maß zur Längenbestimmung
gefangener Fische, einen Schlagstock zum Betäuben, einen Hakenlöser und ein
Messer mit sich zu führen.
(4)
Fangfertige Geräte dürfen nur dort mit geführt werden, wo auch die Erlaubnis
zum Fang besteht. Im Gewässer darf zur selben Zeit nur jeweils die im
Fischereierlaubnisschein genannte Anzahl von Fischfanggeräten oder die für die
Stockangelei zugelassenen zwei Stockangeln ausgebracht sein.
(5)
Ständige Fischereivorrichtungen dürfen nur dann mehr als den halben
Querschnitt eines fließenden Gewässers versperren, wenn sie von Berufsfischern
und für den Aalfang errichtet und betrieben werden.
§ 8
(1)
Zum Schutz der Fischlaichplätze, des Fischlaichs, der Fischbrut und von Fischnährtieren
ist die Entnahme oder sonstige Vernichtung von Wasserpflanzen in der Zeit vom 1.
März bis 3 1. Juni verboten.
(2) Fischlaich und Fischnährtiere geschützter Arten dürfen
ohne Erlaubnis der Obersten Fischereibehörde und der Obersten Naturschutzbehörde
nicht dem Gewässer entnommen oder beschädigt werden. Bei allen Arten bedarf
die Entnahme der Genehmigung des Fischereiberechtigten oder des Fischereipächters.
§ 9
(1)
In einem Binnengewässer darf ein Elektrofischereigerät nur mit Genehmigung der
Obersten Fischereibehörde im Benehmen mit der Obersten Naturschutzbehörde
benutzt werden. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die
Elektrofischerei zur nachhaltigen Bewirtschaftung eines Gewässers oder für
wissenschaftliche Untersuchungen erforderlich ist und
1
.der Antragsteller oder der von ihm Beauftragte die erforderliche Ausbildung
besitzt,
2.
der Antragsteller eine ausreichende Haftpflichtversicherung (1.000.000,- DM für
Personenschaden, 100.000,- DM für Sachschaden) nachweist,
3.
ein Gerät benutzt werden soll, das den anerkannten Regeln der Technik
entspricht.
(2)
Die Ausbildung ist durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang für
Elektrofischerei in der Bundesrepublik Deutschland nachzuweisen. Ein nicht von
einer staatlichen Stelle angebotener Lehrgang muß von der Obersten Fischereibehörde
als geeignet anerkannt sein. Die Oberste Fischereibehörde kann zulassen, daß
Personen, die aufgrund ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit die erforderlichen
Kenntnisse und Erfahrungen besitzen, die Elektrofischerei ohne Nachweis eines
Lehrganges durchführen dürfen.
(3)
Die Eignung des zu verwendenden Gerätes ist durch eine Bescheinigung des
Technischen Überwachungsvereins, der Elektroberatung Bayern GmbH oder einer Prüfstelle
des Verbandes Deutscher Elektrotechniker nachzuweisen, die nicht älter als drei
Jahre sein darf.
(4)
Die Genehmigung ist für ein bestimmtes Gerät und für ein bestimmtes Gewässer
auszustellen und auf höchstens ein Jahr zu befristen. Sie ist bei jeder
Benutzung des Gerätes mitzuführen.
§ 10
1.Ohne Genehmigung nach § 9 Abs. 1 dürfen staatliche
Stellen und Forschungseinrichtungen die Elektrofischerei für wissenschaftliche
Untersuchungen betreiben. Mit der Durchführung dürfen nur Personen betraut
werden, die die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 erfüllen oder die aufgrund
ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit die erforderlichen Kenntnisse und
Erfahrungen besitzen.
(2)
Untersuchungen nach Absatz 1 sind der Obersten Fischereibehörde spätestens
einen Monat vor ihrem Beginn schriftlich anzuzeigen. Dabei ist anzugeben:
1.
Beginn
und voraussichtliche Dauer der Untersuchung,
2. der
Untersuchungszweck, Name und Ordnung des zu befischenden Gewässers sowie Länge
der zu befischenden Strecken und
3. Name und Eignung der
betrauten Personen.
§11
(1)
Die fischereirechtliche Bewirtschaftung eines Gewässers soll mit den bereits in
ihm vorkommenden Arten von Fischen erfolgen. Erforderliche Besatzmaßnahmen sind
auf die natürliche Lebensgemeinschaft abzustimmen. Zwischen Besatz und Fang ist
eine Zeitspanne von mindestens drei Monaten vorzusehen.
(2)
Fische der nicht in der Anlage aufgeführten Arten dürfen nur mit Genehmigung
der Obersten Fischereibehörde im Benehmen mit der Obersten Naturschutzbehörde
ausgesetzt werden. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn durch das
Aussetzen Nachteile für die natürlichen Lebensgemeinschaften in
Gewässern
oder die Bewirtschaftung der Fischbestände nicht zu besorgen sind, Die Oberste
Fischereibehörde kann verlangen, daß ohne Genehmigung ausgesetzte Fische vom
Verursacher wieder gefangen werden.
§ 12
Ordnungswidrig im Sinne § 41 Abs. 1 Nr. 19 BremFiG
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1
. entgegen § 2 Fische der dort genannten Arten,
2.
entgegen § 3 Abs. 2 untermaßige Fische,
3.
entgegen § 4 Abs. 1 Fische der dort genannten Arten während ihrer Arten
Schonzeiten fängt,
4.entgegen
§ 4 Abs. 2 ständige Fischereivorrichtungen während der Artenschonzeiten nicht
abstellt,
5.
entgegen § 5 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 2, 3 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1 noch
lebensfähige Fische nicht unverzüglich wieder einsetzt,
6.
entgegen § 5 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 2, 3 Abs. 1 oder § 4 Abs. 2 tote
oder nicht mehr lebensfähige Fische nicht unverzüglich unschädlich beseitigt,
7.
entgegen § 5 Abs. 3 Fische der in § 2 oder § 3 Abs. 1aufgeführten Arten als
Köder verwendet,
8.
entgegen § 7 Abs. 4 fangfertige Geräte mit führt oder mehr als die zulässige
Anzahl von Fischfanggeräten ausbringt,
9.
entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 Elektrofischereigeräte ohne Genehmigung der
Obersten Fischereibehörde benutzt,
10.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 3 eingesetzte Fische vorzeitig fängt,
11.
entgegen § 11 Abs. 2 Satz 1 Fische ohne Genehmigung der Obersten Fischereibehörde
aussetzt.
§ 13
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung
in Kraft.
Bremen, den 10. März 1992
Der Senator für Wirtschaft
Mittelstand
und Technologie