|
Fischereiordnung
des Landes Brandenburg (BbgFischO)
Vom 14. November 1997
(GVBl.II/97 S. 867)
zuletzt
geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Fischereiordnung
des Landes Brandenburg vom 16. Juli 2003
(GVBl.II/03 S.650)
Auf Grund des § 32 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 6 bis 16, 18 und 21 und des §
36 Abs. 2 Satz 2 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg vom
13. Mai 1993 (GVBl. I S. 178) verordnet der Minister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Minister für Umwelt,
Naturschutz und Raumordnung sowie im Einvernehmen mit dem Minister des Innern:
§ 1
Hegemaßnahmen, Hegepläne
(1) Hegemaßnahmen sind alle Maßnahmen, die der Erhaltung und
Entwicklung eines an die Größe, Beschaffenheit und Produktivität
des Gewässers angepaßten, heimischen, artenreichen, ausgewogenen
und gesunden Fischbestandes und der nachhaltigen Ertragsfähigkeit dienen.
(2) Der Hegeplan hat mindestens folgenden Inhalt:
-
zeitliche Geltungsdauer und örtlicher Geltungsbereich mit Bezeichnung
der Gewässer und des Fischereibezirkes,
-
die den Gewässern zur Sicherung eines ausgewogenen Fischbestandes
jährlich mindestens zu entnehmenden Fischarten und -massen,
-
statistische Erfassung des Fischertrages der letzten drei Jahre vor Erstellung
des Hegeplanes nach Fischarten und -masse unter Berücksichtigung der
geschätzten Fänge der Angler,
-
statistische Erfassung des Fischbesatzes der letzten drei Jahre vor Erstellung
des Hegeplanes nach Stückzahl oder Masse, Arten und Altersklasse,
-
Festlegungen über Maßnahmen zur Fischbestandskontrolle, -regulierung
und -förderung,
-
Bestimmungen über Maßnahmen zum Fischbesatz,
-
Festlegungen zum Einsatz von Fanggeräten,
-
Festlegungen über Schonbereiche und den Schutz von Laichplätzen,
-
zeitliche Festlegung einer Schonzeit für Hecht und Zander von vier
aufeinanderfolgenden Wochen innerhalb ihrer Laichzeit unter Berücksichtigung
der jeweiligen Gewässerbedingungen,
-
von § 2 abweichende Bestimmungen über größere
Mindestmaße und längere Schonzeiten,
-
Festlegungen zur Nutzung abgestorbener Teile von Schilf- und Rohrbeständen
nach Art, Menge und Zeitpunkt,
-
Angaben zum Bestand von Fischarten, die wirtschaftlich nicht genutzt werden,
-
Festlegungen über die Geltungsdauer und den Umfang der auszugebenden
Angelkarten.
§ 2
Fangverbote, Schonzeiten, Mindestmaße
(1) Es ist verboten, den in der Anlage genannten Fisch-, Neunaugen-, Krebs-
und Muschelarten (nachfolgend Fische genannt) während der Schonzeiten,
oder wenn sie nicht das Mindestmaß erreicht haben, nachzustellen, sie
vorsätzlich zu fangen oder zu töten. Als Mindestmaß gilt
bei Fischen der Abstand von der Kopfspitze bis zum Ende der natürlich
ausgebreiteten Schwanzflosse, bei Krebsen von der vorderen Spitze des Kopfpanzers
bis zum Ende des Schwanzes bei flach ausgelegtem Hinterleib.
(2) Abweichend von Absatz 1 unterliegen Blankaale keinen
Fangbeschränkungen.
(3) Die Fischereibehörde kann aus fischereiwirtschaftlichen Gründen
sowie zu Lehr-, Versuchs- und Forschungszwecken Ausnahmen von den Bestimmungen
über Mindestmaße und Schonzeiten zulassen. Die Zulassung von Ausnahmen
für ganzjährig geschonte Fischarten erfolgt im Einvernehmen mit
der unteren Naturschutzbehörde.
(4) Das Landesamt für Verbraucherschutz und Landwirtschaft
kann zum Schutz einzelner, in ihrem Bestand bedrohter Fischarten den Fischfang
in bestimmten Gewässern oder Gewässerteilen ganz oder teilweise
verbieten oder die Fangmenge beschränken.
§ 3
Zurücksetzen von Fischen
(1) Untermaßige Fische oder während der Schonzeit mit der Handangel
gefangene Fische sind unverzüglich schonend in das Fanggewässer
zurückzusetzen. Haben die Fische den Haken tief geschluckt, ist vor
dem Zurücksetzen die Schnur in Höhe der Kopfspitze zu durchtrennen.
(2) Mit anderen Fanggeräten gefangene untermaßige oder der Schonzeit
unterliegende Fische müssen unverzüglich nach dem Fang sorgfältig
aus dem Fanggerät gelöst und in das Fanggewässer
zurückgesetzt werden, wenn sie noch lebensfähig sind.
§ 4
Verbotene Fanggeräte und Fangmittel
Es ist verboten, beim Fischfang
-
mechanische und chemische Betäubungsmittel,
-
künstliche Köder mit feststehenden Mehrfachhaken,
-
Angelhaken mit mehr als drei Schenkeln und
-
mehr als drei Haken je Handangel und
-
Fangmethoden und Geräte zum Reißen der Fische, Fallen mit
Schlagfedern, Gabeln, Aalharken, Stecheisen, Harpunen und Schlingen
anzuwenden.
§ 5
Ständige Fangvorrichtungen
Ständige Fangvorrichtungen und Reusen müssen einen lichten
Lattenabstand oder eine Maschenweite von mindestens 15 Millimetern haben.
Die Maschenweite wird in nassem Zustand zwischen zwei gegenüberliegenden
Knoten gemessen.
§ 6
Fischfang mit Ködern
(1) Es ist verboten, lebende Fische und andere lebende Wirbeltiere sowie
Fische, die einem Fangverbot nach § 2 unterliegen, als Köder zu
verwenden. Die Fischereibehörde kann im Einzelfall für bestimmte
Gewässer oder Gewässerteile den Fischfang mit dem lebenden
Köderfisch zulassen, wenn ein vernünftiger Grund gegeben ist.
(2) Köderfische dürfen nur in dem Gewässer oder
Gewässersystem verwendet werden, aus dem sie gefangen wurden. Dies gilt
nicht für tiefgefrorene oder chemisch konservierte Köderfische
und tote Seefische.
(3) Zum Köderfischfang darf ein Senknetz mit einer Seitenlänge
von bis zu 120 Zentimetern verwendet werden.
§ 7
Angelfischerei
(1) Bestandteil der Handangel muß eine Rute sein. Beim Fischen von
Friedfischen mit tierischen oder pflanzlichen Ködern darf die Handangel
nur einen einschenkligen Haken haben. Bei der Ausübung der Angelfischerei
unter Verwendung von Köderfischen oder Wirbeltier- oder Krebsködern
oder Teilen von diesen (Fetzenköder) ist nur ein Köder je Handangel
zulässig.
(2) Der Angler darf gleichzeitig höchstens mit zwei Handangeln fischen.
Bei der Ausübung des Fischfanges unter Verwendung von Spinn- oder Flugangeln
ist nur eine Angel zugelassen. Zum Fang ausgelegte Handangeln sind ständig
und unmittelbar durch den Angler zu beaufsichtigen.
(3) Bei Vorliegen von Koppelfischerei ist die Ausübung des Fischfanges
mit der Handangel nur eine Stunde vor dem Sonnenaufgang bis eine Stunde nach
dem Sonnenuntergang gestattet. Die Fischereibehörde kann Ausnahmen zulassen,
wenn dadurch keine fischereibiologischen oder gewässerökologischen
Nachteile zu erwarten sind. Die Fischereibehörde kann die Zulassung
von einer Zustimmung der Fischereiberechtigten und der
Fischereiausübungsberechtigten abhängig machen.
§ 8
Genehmigungspflicht von Angelveranstaltungen,
Begriffsbestimmung
(1) Gemeinschaftsfischen und ähnliche Angelveranstaltungen dürfen
nur mit schriftlicher Genehmigung der Fischereibehörde durchgeführt
werden.
(2) Gemeinschaftsfischen und ähnliche Angelveranstaltungen sind alle
Veranstaltungen, bei denen Fangergebnisse abschließend verglichen oder
bewertet werden und deren Zeitpunkt, Ort und Dauer durch Ausschreibung, Aushang
oder sonstige Bekanntmachung festgelegt sind.
§ 9
Genehmigungsverfahren
(1) Veranstaltungen nach § 8 sind der Fischereibehörde mindestens
einen Monat vor Beginn schriftlich anzuzeigen. Die Genehmigung gilt als erteilt,
wenn die Fischereibehörde den Antrag nicht spätestens 14 Tage vor
Beginn der Veranstaltung ablehnt.
(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Veranstalter nicht nachweist,
daß die Angelveranstaltung aus einem vernünftigen Grund stattfindet,
oder wenn die Einhaltung von tierschutzrechtlichen Vorschriften nicht
gewährleistet ist.
(3) Ein vernünftiger Grund nach Absatz 2 ist insbesondere nicht gegeben,
wenn
-
die Veranstaltung nach dem Gesamtbild vorwiegend aus Wettbewerbsgründen,
zur Erzielung von Geld-, Sach- oder sonstigen Preisen oder zur Ermittlung
von Siegern oder Plazierten durchgeführt wird,
-
Fische der zu fangenden Arten innerhalb der letzten drei Monate vor Beginn
der Veranstaltung in das Gewässer eingesetzt wurden,
-
keine sinnvolle Verwertung des Fanges erfolgt.
§ 10
Handhabung und Kontrolle von Fischfanggeräten
(1) Der Fischfang mit geschleppten und gezogenen Fischfanggeräten ist
so auszuüben, daß mitgefangene untermaßige Fische den
Fangvorgang möglichst unbeschädigt überleben.
(2) Reusen und Aalfänge sind regelmäßig, mindestens in einem
Zeitabstand, der ein Verenden der Fische ausschließt, zu kontrollieren
und zu entleeren.
(3) Legeangeln, Hamen und Stellnetze sind mindestens einmal täglich
zu kontrollieren.
§ 11
Hälterung und Transport von Fischen
(1) Zum Hältern (zeitlich befristete Aufbewahrung von lebenden Fischen
ohne Fütterung) von Fischen dürfen nur hinreichend geräumige
Netze, Behälter, Becken und andere Vorrichtungen verwendet werden, die
eine Hälterung mit ausreichender Sauerstoff- und Wasserversorgung
gewährleisten und die durch Güte, Material, Form und Größe
vermeidbare Schädigungen der Fische ausschließen. Der Zeitraum
der Hälterung ist auf die geringstmögliche Dauer zu beschränken.
(2) Mit der Handangel gefangene Fische, ausgenommen Forellen, Saiblinge,
Äschen, Maränen und Lachse, dürfen vorübergehend,
längstens bis zum Ende des Fangtages gehältert werden.
(3) Eine Hälterung ist nur in strömungsberuhigten Zonen zulässig.
Von fahrenden Wasserfahrzeugen aus ist die Hälterung in Setzkeschern
verboten.
(4) Gehälterte Fische dürfen nicht in das Gewässer
zurückgesetzt werden.
(5) Für den Transport von lebenden Fischen gilt Absatz 1
sinngemäß.
§ 12
Schutz des Erbgutes von Fischen
(1) Fortpflanzungsfähige Fische mit gentechnisch verändertem Erbgut
dürfen nur in Aquakulturanlagen gehalten werden, die ein Entweichen
ausschließen.
(2) Das Bestehen oder die Errichtung von Aquakulturanlagen, in denen die
in Absatz 1 genannten Fische gehalten werden, sind dem Landesamt für
Verbraucherschutz und Landwirtschaft anzuzeigen.
(3) In Gewässern mit Vorkommen von sich selbst reproduzierenden
Beständen darf der Besatz nur aus Nachzuchten dieser Bestände erfolgen.
Die Fischereibehörde kann im Einzelfall zu fischereiwirtschaftlichen
oder fischereiwissenschaftlichen Zwecken Ausnahmen zulassen.
(4) Absatz 3 Satz 1 findet keine Anwendung bei Besatz der Fischarten Aal,
Hecht, Zander, Wels, Schleie, Karpfen, Plötze und Kleine Maräne.
§ 13
Einsatzbeschränkungen
(1) Nicht heimische Fische einschließlich deren Laich, die den
gewässertypischen Fischbestand gefährden können, dürfen
nur mit Genehmigung des Landesamtes für Verbraucherschutz und
Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem für Naturschutz zuständigem
Ministerium ausgesetzt werden.
(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn durch das Aussetzen der
gewässertypische Fischbestand nicht gefährdet wird.
(3) Erkennbar kranke Fische dürfen nicht ausgesetzt werden.
§ 14
Ansiedlung und Entnahme von Wasserpflanzen und
Fischnährtieren
(1) Die Ansiedlung und Entnahme von Wasserpflanzen darf nur soweit erfolgen,
als die Fischbestände und die Fischereiausübung nicht nachhaltig
gestört oder beeinträchtigt werden. Sie bedarf der Zustimmung der
Fischereiberechtigten sowie der Pächter des Fischereirechts.
Naturschutzrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.
(2) Das Einbringen von nicht heimischen Fischnährtieren und Wasserpflanzen
in Gewässer ist verboten.
(3) Absatz 1 Satz 2 findet keine Anwendung bei Maßnahmen zur
Erfüllung der gesetzlichen Gewässerunterhaltung.
§ 15
Schutz von Fischlaichplätzen, Fischlaich, Fischbrut
und Winterlagern
(1) Das Zerstören, Befahren und Betreten von natürlichen und belegten
Laichplätzen sowie von Fischlaich ist verboten. Abweichend von Satz
1 dürfen Erwerbsfischer und Personen, die im Auftrag rechtsfähiger
Anglervereinigungen Gewässer fischereilich bewirtschaften, Laichplätze
von Fischarten, deren Vorkommen oder Vermehrung aus fischereibiologischen
oder ökologischen Gründen unerwünscht ist, zerstören,
befahren und betreten.
(2) Zum Schutz von Fischlaichplätzen, Fischlaich und Fischbrut kann
die Fischereibehörde den Besatz mit Fischen beschränken oder verbieten.
(3) Maßnahmen und Handlungen in Winterlagern, die die Winterruhe der
Fische nachhaltig stören können, sind verboten, soweit sie nicht
zur Hege und Gewässerunterhaltung erforderlich sind.
(4) Das Betreten und Befahren des Geleges (bewachsene wasserseitige Uferzone)
ist verboten. Dies gilt nicht für Personen, die im Auftrag
rechtsfähiger Anglervereinigungen Gewässer fischereilich
bewirtschaften, für Erwerbsfischer, Dienstkräfte der
Fischereibehörden sowie für im Auftrag der obersten oder der unteren
Fischereibehörde tätige Mitarbeiter von wissenschaftlichen
Einrichtungen.
(5) Absatz 4 Satz 1 findet keine Anwendung bei Maßnahmen und Arbeiten
zur Erfüllung der gesetzlichen Gewässerunterhaltung.
§ 16
Einlassen von Wassergeflügel
Zum Schutz der Fischerei, insbesondere während der Schonzeiten der
vorkommenden Fischarten, kann die Fischereibehörde im Einvernehmen mit
der unteren Naturschutzbehörde das Einlassen von Wassergeflügel
beschränken oder verbieten.
§ 17
Vermeidung gegenseitiger Störungen
(1) Der Fischfang ist so auszuüben, daß eine gegenseitige Behinderung
oder Störung der am Fischfang beteiligten Personen vermieden wird. Bei
der Ausübung der Angelfischerei ist auf die Erwerbsfischerei Rücksicht
zu nehmen.
(2) Bei der Ausübung der Angelfischerei ist ein Abstand von mindestens
50 Metern zu stehenden Fischfanggeräten und ständigen
Fischereivorrichtungen einzuhalten.
§ 18
Kennzeichnung von Fischereifahrzeugen und
Fischfanggeräten
(1) Die Fischereibehörde kann auf bestimmten Gewässern anordnen,
daß an Wasserfahrzeugen, von denen aus der Fischfang betrieben wird,
auf beiden Seiten des Fahrzeuges an gut sichtbarer Stelle Namen und Anschrift
des Fischers oder Eigentümers angebracht sein müssen, sofern die
Fahrzeuge nicht schon auf Grund schiffahrtsrechtlicher Vorschriften
gekennzeichnet sind. Anstelle des Namens oder der Anschrift kann ein nicht
verwechselbares, der Fischereibehörde angezeigtes Kennzeichen angebracht
werden.
(2) Stehende Fischfanggeräte und Fischhältereinrichtungen in
Gewässern, in denen die Fischerei von mehreren Fischern betrieben wird,
sind dauerhaft so zu kennzeichnen, daß die Person des Fischers oder
des Eigentümers bestimmt werden kann.
§ 19
Anlandungsverpflichtung
Die Fischereibehörde kann die Fischereiberechtigten und die
Fischereipächter durch Anordnung verpflichten, bestimmte Fischarten,
deren Vorkommen oder Vermehrung aus fischereibiologischen oder
gewässerökologischen Gründen unerwünscht ist, zu fangen
und anzulanden.
§ 20
Fischgesundheitsdienst
Das Landesamt für Verbraucherschutz und Landwirtschaft
unterhält einen Fischgesundheitsdienst, der in allen Fragen der Fischgesundheit,
Feststellung, Vorbeugung und Behandlung von Fischerkrankungen sowie anderen die
Aufzucht von Fischen mindernden Faktoren in Anspruch genommen werden kann.
§ 21
Fischkrankheiten, Fischsterben
(1) Die Fischereiberechtigten, Fischereiausübungsberechtigten, Angler
und Betreiber von Anlagen zur Fischzucht und -haltung sind verpflichtet,
der Fischereibehörde und dem Amtstierarzt das Auftreten von
Fischerkrankungen mit seuchenhaftem Charakter sowie von Fischsterben
unverzüglich anzuzeigen.
(2) Der Fischereiausübungsberechtigte hat auf Verlangen des Amtstierarztes
oder des Fischgesundheitsdienstes lebende oder tote Fische im erforderlichen
Umfang für Untersuchungen bereitzustellen.
§ 22
Fangstatistik
(1) Der Fischereiausübungsberechtigte hat eine gewässerbezogene
Fangstatistik zu führen, aus der die Jahresfänge getrennt nach
Arten und Mengen hervorgehen. Die Eintragungen sind bis zum 28. Februar des
der Erstellung folgenden Jahres abzuschließen. Die Sätze 1 und
2 gelten nicht für Personen, die den Fischfang mit der Handangel
ausüben.
(2) Die Fangstatistiken sind mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren und
den Fischereibehörden auf Verlangen vorzulegen.
§ 23
Fischereiliche Erfordernisse für die Genehmigungsverfahren
zur Errichtung wasserbaulicher Anlagen
(1) Die Fischereibehörde ist innerhalb der Genehmigungsverfahren für
wasserbauliche Anlagen zu beteiligen.
(2) Die Fischereibehörde gibt den Fischereiberechtigten und den
Pächtern des Fischereirechts, deren Belange durch das Vorhaben berührt
werden, Gelegenheit zur Stellungnahme. Sie teilt anschließend den
Genehmigungsbehörden die zu berücksichtigenden fischereilichen
Erfordernisse mit.
§ 24
Schutz der Fische vor dem Eindringen in Anlagen
zur Wasserentnahme
(1) Die Einläufe von Wasserkraftanlagen, Schöpfwerken und anderen
Anlagen zur Wasserentnahme in oder an Gewässern sind nach den allgemein
anerkannten Regeln der Technik gegen das Eindringen von Fischen zu sichern.
Bei Rechenanlagen und ähnlichen Vorrichtungen darf die lichte Stabweite
18 Millimeter nicht überschreiten.
(2) Ortsfeste Elektroanlagen zum Scheuchen und Abweisen von Fischen dürfen
nur mit Genehmigung der Fischereibehörde eingesetzt werden. Die Genehmigung
ist schriftlich zu beantragen und darf nur erteilt werden, wenn eine mit
Impulsstrom arbeitende Anlage verwendet werden soll und der Antragsteller
eine Bestätigung des Technischen Überwachungsvereins, der
Prüfstelle Deutscher Elektrotechniker oder einer vergleichbaren Einrichtung
vorlegt, daß die zu verwendende Elektroanlage den anerkannten Regeln
der Technik, insbesondere den Normen des Verbandes Deutscher Elektrotechniker
(VDE) entspricht (Zulassungsschein, Prüfzeugnis oder Bericht der
Typenprüfung).
(3) Die Genehmigung nach Absatz 2 wird nach einem vom Ministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten herausgegebenen Muster befristet
und stets widerruflich erteilt.
§ 25
Schutz der Fischerei bei Ausbau und Unterhaltung
der Gewässer
(1) Soweit Belange der Fischerei berührt werden, ist im Rahmen der
Zulassungsverfahren zum Gewässerausbau und in den Richtlinien zur
Unterhaltung von Gewässern sicherzustellen, daß Gewässerausbau-
und Unterhaltungsmaßnahmen nicht während der Schonzeiten der
vorkommenden Fischarten durchgeführt werden, daß sie den Fischwechsel
nicht dauerhaft einschränken, und daß bestehende Laichplätze
erhalten bleiben.
(2) Maßnahmen, die die Stauhöhe von Gewässern verändern,
haben nach Möglichkeit in einer Weise zu erfolgen, die sicherstellt,
daß der Fischwechsel nicht dauerhaft eingeschränkt wird, bestehende
Laichplätze erhalten bleiben und Fischbrut nicht gefährdet wird.
(3) Maßnahmen im Sinne der Absätze 1 und 2 sind der
Fischereibehörde mindestens vier Wochen vor Beginn anzuzeigen.
§ 26
Erteilung von Fischereischeinen B an Mitglieder
rechtsfähiger und gemeinnütziger Anglervereinigungen
Mitglieder rechtsfähiger und gemeinnütziger Anglervereinigungen
erhalten den Fischereischein B, wenn sie praktische Erfahrungen in der
fischereilichen Gewässerbewirtschaftung von mindestens zehn Jahren vor
dem Inkrafttreten des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg nachweisen,
und wenn sie eine Genehmigung im Sinne des § 17 Abs. 7 des Fischereigesetzes
für das Land Brandenburg besessen haben.
§ 27
Geltungsbereich
Auf bewirtschaftete Anlagen der Fischzucht und -haltung sowie auf Teiche
oder andere geschlossene Gewässer, in denen Fische nicht herrenlos sind,
finden §§ 1 bis 3, §§ 5, 6 Abs. 2 und 3, § 7 Abs.
3 und 4, § 10 Abs. 1, § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 1 und 2, §
14 Abs. 1, §§ 15 bis 19, §§ 22, 23 und 25 keine Anwendung.
§ 28
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs.1 Nr. 21 des Fischereigesetzes
für das Land Brandenburg handelt, wer
-
entgegen § 2 Abs.1 Fischen vor Erreichen der Mindestmaße oder
während der festgesetzten Schonzeiten nachstellt oder sie fängt
oder tötet,
-
einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 4 zuwiderhandelt,
-
entgegen § 3 Abs. 1 untermaßige oder während der Schonzeit
gefangene Fische nicht unverzüglich schonend in das Fanggewässer
zurücksetzt oder die Schnur nicht durchtrennt,
-
entgegen § 3 Abs. 2 Fische nicht unverzüglich oder nicht mit der
gebotenen Sorgfalt aus dem Fanggerät löst oder nicht unverzüglich
in das Fanggewässer zurücksetzt,
-
entgegen § 7 Abs. 3 Satz 1 bei Vorliegen von Koppelfischerei den Fischfang
mit der Handangel außerhalb der festgesetzten Zeit ausübt,
-
entgegen § 15 Abs. 1 Laichplätze oder Fischlaich zerstört,
befährt, betritt oder entgegen § 15 Abs. 3 die Winterruhe der Fische
nachhaltig stört.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs.1 Nr. 21 des Fischereigesetzes
für das Land Brandenburg handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
-
entgegen § 4 beim Fischfang verbotene Fanggeräte oder Fangmittel
anwendet,
-
entgegen § 5 Satz 1 kleinere Lattenabstände oder Maschenweiten
als 15 Millimeter verwendet,
-
entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 oder § 6 Abs. 2 Satz 1 Köderfische
verwendet,
-
entgegen § 6 Abs. 3 zum Köderfischfang ein Senknetz verwendet,
das nicht der festgesetzten Abmessung entspricht,
-
entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 eine Handangel ohne Rute verwendet oder entgegen
§ 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 oder entgegen § 7 Abs. 2 die Angelfischerei
ausübt,
-
entgegen § 8 Abs. 1 Angelveranstaltungen ohne Genehmigung durchführt
oder an einer solchen Veranstaltung teilnimmt,
-
entgegen § 10 Abs. 1 den Fischfang ausübt,
-
entgegen § 10 Abs. 2 und 3 Reusen oder Aalfänge nicht
regelmäßig oder Legeangeln, Hamen oder Stellnetze nicht mindestens
einmal täglich kontrolliert ,
-
den Vorschriften des § 11 über das Hältern und den Transport
von Fischen zuwiderhandelt,
-
entgegen § 12 Abs. 1 fortpflanzungsfähige Fische mit gentechnisch
verändertem Erbgut hält,
-
entgegen § 13 Abs. 1 nicht heimische Fische einschließlich deren
Laich ohne Genehmigung aussetzt oder entgegen § 13 Abs. 3 erkennbar
kranke Fische aussetzt,
-
entgegen § 14 Abs. 2 nicht heimische Fischnährtiere in Gewässer
einbringt,
-
entgegen § 15 Abs. 4 Satz 1 das Gelege betritt oder befährt,
-
einer vollziehbaren Anordnung nach § 16 zuwiderhandelt,
-
entgegen § 17 Abs. 2 bei der Ausübung der Angelfischerei den
Mindestabstand von 50 Metern zu stehenden Fischfanggeräten oder
ständigen Fischereivorrichtungen nicht einhält,
-
entgegen § 24 Abs. 1 die Einläufe von Wasserkraftanlagen,
Schöpfwerken und anderen Anlagen zur Wasserentnahme nicht nach den allgemein
anerkannten Regeln der Technik sichert oder die lichte Stabweite von 18
Millimetern überschreitet,
-
entgegen § 24 Abs. 2 ortsfeste Elektroanlagen zum Scheuchen und Abweisen
von Fischen ohne Genehmigung einsetzt.
§ 29
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten folgende Rechtsvorschriften außer Kraft:
-
Anordnung über die fischwirtschaftliche Nutzung der Binnengewässer,
die Ausübung des Fischfangs und des Angelsports im Bereich der
Binnenfischerei der Deutschen Demokratischen Republik (Binnenfischereiordnung)
vom 16. Juni 1981 (GBl. I Nr. 23 S. 290),
-
Verordnung zur vorläufigen Regelung der Fischereiausübung im Land
Brandenburg vom 18. Juni 1991 (GVBl. S. 232).
Anlage

|