Untermaßige Fische abschlagen aufgrund derer Verletzung(en)- Wie geht Ihr damit um?

Verletzte nicht lebensfähige Fische sind abzuschlagen, waidgerecht zu töten und dann zu vergraben .... bei allen anderen ganz besondere bei dem einbringen des Kadavers in das Gewässer wirst du recht schnell bei einer Kontrolle Stress bekommen

Das ist so nicht richtig, Daniel! In der sächsischen Fischereiordnung ist lediglich gefordert:
§ 5 Unzulässigerweise gefangene Fische (1) Fische, die trotz Fangverbotes (§ 2) oder während der Schonzeit (§ 3 Abs. 1) gefangen werden, und untermaßige Fische (§ 4 Abs. 1) sind unverzüglich schonend in das Gewässer zurückzusetzen. Andere Fische, die nicht absichtlich gefangen wurden, können zurückgesetzt werden, wenn dies aus einem vernünftigen Grund geschieht. Werden sie beim Fang nachhaltig verletzt, sind sie unverzüglich zu töten. Beim Fang oder nach Satz 3 getötete Fische sowie entsprechende tot angelandete Fische dürfen nicht verwertet werden; eine Aneignung ist verboten.
Da steht nur, dass diese Fische zu töten sind und dass du sie dir nicht aneignen darfst. Nix von verbuddeln!

Und in der Gewässerordnung des LVSA steht:
2.12. Gefangene untermaßige oder der Schonzeit unterliegende Fische sind
unverzüglich nach dem Fang sorgfältig aus den Fanggeräten zu lösen und
schonend wieder in die Gewässer einzubringen. Bei tief geschluckten Angelhaken
ist die Angelschnur direkt am Fischmaul zu durchtrennen und der
Fisch zurückzusetzen.
Auch nix von verbuddeln!
 
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Mich wurde einfach mal interessieren:
Wer hat bisher seine Fische vergraben und wer hat sie zurückgesetzt ,
Und hat dabei irgendeiner dann ärger bekommen?

Naja irgendwann beinhaltet der fischereischein noch ein Tierarzt und Rechtsanwalt Semester, dann sich bitte nicht wundern.

Das andere ist doch aber auch wenn ihr einen Fisch fängt und ihr wisst ja noch nicht wie groß er ist ohne ihn vorher zuvermessen, wie behandelt ihr ihn in der zeit?
Legt ihr ihn solange auf eine abhakmatte? Oder liegt er auf steinen? Verwendet ihr schonhaken?
Das sind alles Sachen wodurch der Fisch schonend behandelt wird bis man sich sicher ist das er massig ist oder nicht.
Denn durch falsch Behandlung an Land kann er schon so verletzt werden damit ein zurücksetzen ausgeschlossen ist.
 
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Eine Fischwilderei liegt immer dann vor, wenn ich etws tue, was vom Erlaubnisschein nicht abgedeckt wird.

Hinter diesem Link sind weitere Erkenntisse verborgen.

Hallo Alve,

ausgerechnet einen Artikel vom Oberstaatsanwalt a.D. Hermann Drossé zu verlinken finde ich schon erstaunlich. Hr. Oberstaatsanwalt a.D. hat schon in mancherlei Hinsicht ganz eigene Ansichten die aufgrund seiner Beharrlichkeit und Hartnäckigkeit zum Nachteil der Angelfischerei geführt haben.
"Weitere Erkenntnisse" sind für mich auch, dass Hr. Drossé dir widerspricht:
In den oben vorgestellten Fällen wird davon ausgegangen, daß der betreffende Angler im Besitz eines vom Fischereirechtsinhaberausgestellten Erlaubnisschein ist.
Fischwilderei im bisher erörterten Sinne kommt also nicht in Betracht.

Gruß Thorsten
 
Dann würde ich dich gerne an die hiesigen Jungens von der VGA und der staatlichen FA weiterleiten die werden dann sicherlich eineindeutig klären.
 
Ein Vergraben der Fische fällt für mich aus, das ist für mich einfach moralisch nicht vertretbar, Gründe wurden hier schon viele genannt und ich sehe das genau so.

Du kannst den Fisch am Wasser auch auf eine Wiese werfen, dann können die Kinder die vorbeikommen damit spielen.

Wie soll der Fischereiaufseher unterscheiden, ob ein Angler einen untermaßigen Fisch abschlagen und töten musste, oder ob ein Angler gezielt alles abschlägt was Flossen hat und einsackt?

Aus diesem Grund, darf man sich untermaßige Fische, die man abschlagen musste, nicht aneignen.Und da am Wasser selten Mülltonnen stehen, oder ne gute Fee vorbeikommt und das tote Tier entsorgt,muss das Tier eben vergraben werden.

So ist es in NRW!
 
Hallo Alve,

ausgerechnet einen Artikel vom Oberstaatsanwalt a.D. Hermann Drossé zu verlinken finde ich schon erstaunlich. Hr. Oberstaatsanwalt a.D. hat schon in mancherlei Hinsicht ganz eigene Ansichten die aufgrund seiner Beharrlichkeit und Hartnäckigkeit zum Nachteil der Angelfischerei geführt haben.
"Weitere Erkenntnisse" sind für mich auch, dass Hr. Drossé dir widerspricht:
Zitat:
In den oben vorgestellten Fällen wird davon ausgegangen, daß der betreffende Angler im Besitz eines vom Fischereirechtsinhaberausgestellten Erlaubnisschein ist.
Fischwilderei im bisher erörterten Sinne kommt also nicht in Betracht.

Gruß Thorsten

Hallo Thomas,

Man kann ja vom Herrn Drosse halten was man will, als Oberstaatsanwalt sollte er in der Lage sein einen § des StGB fachlich fundiert vorzustellen.
Ich vermag da auch keine Meinungsmache oder einen Angriff auf die Anglerschaft zu erkennen. Zudem sind die angesprochen Punkte mit Urteilen untermauert. Deshalb frage ich dich, was hast du an der Ausarbeitung von Drosse fachlich zu bemängeln?

Herr Drosse wiederspricht mir nicht, du hast ihn nur falsch verstanden.
Er behandelt zuerst den § 293. Hier geht es um den fehlenden Erlaubnisschein, die 1. Form der Fischwilderei.
Dann kommt er zum § 294 und sagt, dass in den aufgezählten Fällen der jeweilige Angler einen Erlaubnisschein besitzt.
Eine Fischwilderei im bisher erörteten Sinne kommt also nicht in Betracht.

Bis jetzt wurde §293 erörtet, also das komplette Fehlen der Erlaubnis.
Es ist mehr als logisch, dass ein Angler der einen Angelschein hat keine Fischwilderei nach § 293 (komplett fehlende Erlaubnis) begehen kann.
Er leitet mit dem Satz lediglich zur 2. Variante der Fischwilderei über.

Er äussert sich zudem ganz eindeutig zu Handlungen die nicht durch den Erlaubnisschein abgedeckt sind und bezeichnet diese im gesamten Text als eindeutige Fischwilderei nach §294. Da gibt es nichts zu deuteln.

Das Rechtgutachten zeigt für mich eindeutig:
- Ich kann eine Fischwilderei begehen, obwohl ich alle notwendigen Papiere besitze.
- Ein Verstoß gegen Bestimmungen der Erlaubnisvertrages ist kein vereinsinterner Regelverstoß, sondern eine Fischwilderei nach §394 wenn der Verein oder der Besitzer des Gewässers mich anzeigen.

Für das Thema Behandlung von verletzten, geschonten Fischen heißt das, wenn ich einen Fisch mitnehme der das auf dem Erlaubnisschein vermerkte Maß unterschreitet, bin ich im Bereich der Fischwilderei. Ich habe laut meinem Vertrag mit dem Verein das Recht mir einen Hecht von 60 cm anzueignen, nicht aber den von 20 cm. Das ist eine Handlung zu der ich nicht befugt bin. Im Gesetz wird auch an keiner Stelle zwischen verletzt oder gesund unterschieden.

Von mir aus kann jeder mit seinem toten Fisch umgehen wie er mag.
Er sollte dann aber auch die gesetzlichen Hintergründe kennen, wieso das Bundesland an den bestehenden Regelungen nicht so einfach vorbei kommt. Der Angler sollte wissen, dass er durch eine Aneignung des geschonten Fisches Gefahr läuft wegen Fischwilderei belangt zu werden.
 
Du kannst den Fisch am Wasser auch auf eine Wiese werfen, dann können die Kinder die vorbeikommen damit spielen.

Wie soll der Fischereiaufseher unterscheiden, ob ein Angler einen untermaßigen Fisch abschlagen und töten musste, oder ob ein Angler gezielt alles abschlägt was Flossen hat und einsackt?

Aus diesem Grund, darf man sich untermaßige Fische, die man abschlagen musste, nicht aneignen.Und da am Wasser selten Mülltonnen stehen, oder ne gute Fee vorbeikommt und das tote Tier entsorgt,muss das Tier eben vergraben werden.

So ist es in NRW!


So und nicht anders - das sollte einfach und verständlich sein.


Mein lieber Flossenjäger,

auch wenn Dir etwas nicht schmeckt, unlogisch, paradox oder eigen vorkommt. Solltest Du zumindest hier in Sachsen oder dem ein oder anderen Bundesland anders handeln und die FA kommt vorbei bist du einfach dran. Solltest du dann die Moralkeule noch zum besten geben dann wird sicherlich hinterfragt werden müssen warum du fischst denn die Chance das due ienen untermaßigen oder in der Schonzeit befindlichen Fisch fängst den du dann eben nicht einsacken darfst ist jederzeit gegeben.

Die Theorie mit den Ratten. Die hast du erst recht an der Backe wenn du den Kadaver ins Wasser schmeisst, zudem stinkt er zum Gotteserbarmen und ausgerechnet da, da gebe ich dir teilweise recht besteht wenigstens Verschmutzungsgefahr ( von Todesseuchen und Menscheitsvernichtenden Epedemien wollen wir mal nicht ausgehen ) . Vergraben bleibt er entweder bis er zu Erde wird oder ein Getier holt ihn sich aus der Erde UND GENAU DANN schliesst sich der Kreislauf und auch dieser Tod war nicht sinnlos und dieses Tier findet Verwendung ABER eben nicht auf deinem Tisch.

Sicherlich ist das Forum auch zum diskutieren da nur muss irgendwann auch mal Schluss sein und die Kirche im Dorf bleiben.

Deine Ansichten und Meinungen darfst du sicherlich gern haben nur wird dir diese nichts bei einer Kontrolle nützen.
 
Servus, Alve;

du zitierst zwar wiederholend den §293 StGB aber legst ihn aus meiner Sicht aber einseitig aus und bewertest nach deiner Meinung. In dem von dir verlinkten Beitrag "zur rechtlichen Bewertung von Fischfrevel" des Herrn Hermann Drosse lese ich nicht diese Interpretation, wie du sie pauschal schlussfolgerst.

Er äussert sich zudem ganz eindeutig zu Handlungen die nicht durch den Erlaubnisschein abgedeckt sind und bezeichnet diese im gesamten Text als eindeutige Fischwilderei nach §294. Da gibt es nichts zu deuteln.

Im gesamten Text nicht, er macht auch Unterschiede (Ordnungswidrigkeiten, übergeordnete Landesgesetze,Tierschutzgesetz), die mit dem Tatbestand der Fischwilderei nach §294 konform gehen, aber auch entgegenstehen können.

Das Rechtgutachten zeigt für mich eindeutig:
- Ich kann eine Fischwilderei begehen, obwohl ich alle notwendigen Papiere besitze.

Zweifelsohne. Berechtigungen schützen nie vor Fehlverhalten und Strafen, das ist überall so! Hab ich einen Führerschein, kann ich auch schuldhaft einen VU verursachen und dafür bestraft werden, logisch.

- Ein Verstoß gegen Bestimmungen der Erlaubnisvertrages ist kein vereinsinterner Regelverstoß, sondern eine Fischwilderei nach §394 wenn der Verein oder der Besitzer des Gewässers mich anzeigen.

Nein, stimmt so pauschal nicht. Wenn der Verein selbst Verpächter/Inhaber ist muß er in dem Erlaubnisschein ausdrücklich Inhalt, Umfang und Grenzen der erteilten Erlaubnis festlegen. Ansonsten liegt nur ein Verstoß gegen die Satzung vor!

Für das Thema Behandlung von verletzten, geschonten Fischen heißt das, wenn ich einen Fisch mitnehme der das auf dem Erlaubnisschein vermerkte Maß unterschreitet, bin ich im Bereich der Fischwilderei. Ich habe laut meinem Vertrag mit dem Verein das Recht mir einen Hecht von 60 cm anzueignen, nicht aber den von 20 cm. Das ist eine Handlung zu der ich nicht befugt bin. Im Gesetz wird auch an keiner Stelle zwischen verletzt oder gesund unterschieden.

Dein Kommentar liest sich erstmal logisch, ist es aber so nicht. In den meisten Fällen ist durch den Verpächter/Besitzer ausdrücklich in der erteilten Erlaubnis auf Mindestmaße, Schonzeiten und den Umgang mit geschonten Fischen , also auch solcher über die wir hier diskutieren hinzuweisen! Hier wird erwähnt, dass die Grundsätze der Fischwaidgerechtigkeit zu beachten sind und diese relativ unbestimmt sind um eine eindeutige Klarstellung des Umfanges und der Grenzen der erteilten Fischereierlaubnis herbeizuführen. Im Zweifelsfalle findet §293 keine Anwendung. Sollte die Zuwiderhandlung zugleich Landesfischereirecht verletzen, läge eine Ordnungswidrigkeit vor.

Zitat aus
http://www.bekos-anglerforum.de/newboard/discus/messages/816/1810.html

"Wenn im Fischereierlaubnisschein allgemein auf die Beachtung der landesfischereirechtlichen Bestimmungen (Gesetze und Verordnungen) hingewiesen wird, handelt es sich nicht um eine wirksame inhaltliche Eingrenzung der erteilten Fischereierlaubnis. Dafür ist ein so allgemeiner Hinweis zu unbestimmt. Sollen einzelne Bestimmungen des Landesfischereirechts zum Inhalt der erteilten Erlaubnis werden, müßten sie konkret wiedergegeben werden."

Bitte bei allem Eifer nicht vom Thema abkommen! Es geht hier nicht um die Mitnahme und Verwertung von untermaßigen Fischen, sondern wie mit den verletzten untermaßigen Fischen umzugehen ist, die nicht überlebensfähig sind. Ein bloßes Zurücksetzen solch eines Fisches mit offensichtlich starken Verletzungen wäre ebenfalls ein Gesetzesverstoß.

Ich kann mich nicht erinnern, dass dies in Lehrgängen zur Fischereischeinprüfung so gelehrt wurde oder wird.

Mein "lieber" Skandaniel!

Wenn mir etwas paradox und sinnlos vorkommt, wirst auch du das mit deinem Kommentar nicht ändern! Nirgends hab ich geschrieben, dass ich persönlich einen solchen Fisch einsacke, aber ich vergrabe auch keinen und dabei bleibt es auch!

Wo steht in deiner Landesfischereiverordnung (Sachsen) denn, dass ich so vorgehen soll, wie du es mir diktieren willst?

Immer schön sachlich bleiben! Bisher ging das ja ganz gut!
 
Hallo Flossenjäger,

du hast sehr ausführlich sehr viele Punkte aufgezählt, durch deine gesamte Argumentation zieht sich aber ein einziger Fehler.
Und zwar dann wenn du versuchst Fälle zu finden, die deine Argumention stützen, dass bei weitem nicht jeder Verstoß gegen Bestimmungen des Erlaubnisscheins ein Verstoß gegen § 293 ist.

Alle von dir vorgebrachten Falle bei denen keine Fischwilderei vorliegt, beruhen auf Fehlern und unklaren Formulierungen auf dem Erlaubnisschein oder der Punkt wurde gar nicht erwähnt.
Wenn der Verein da reinschreibt, "pro Tag 3 Edelfische", darf er sich nicht wundern wenn ihn der Richter auslacht.

Wenn ich selber keine eigenen Maße festlege, bleibt nur die Ordnungswidrigkeit wegen Verstosses gegen die LFischVO.
Wenn ich als Verein etwas im Erlaubnisschein garnicht erwähne, kann der Angler auch logischerweise nicht dagegen verstoßen. Dass dann keine Fischwilderei vorliegt leuchtet sogar mir ein.

Wenn bei deinen Beispielen keine Fischwilderei vorliegt, liegt das ausschließlich am Erlaubnisschein, unklar, falsch oder gar nicht aufgeführt.
 
Servus, Alve!

Es ist so, wie du sagst. Deshalb darf nicht pauschaliert von einem Verstoß im Sinne einer Fischwilderei gesprochen werden, denn in dem Erlaubnisschein muß ausdrücklich Inhalt, Umfang und Grenzen der erteilten Erlaubnis festlegt sein. Ansonsten greift §293 StGB nicht.

Die eindeutige Fischwilderei ist ja zunächst so definiert, wonach derjenige Angler unberechtigt fischt, der überhaupt kein Recht zum Fischen hat: Er ist weder selbst Inhaber des Fischereirechts, noch im Besitz einer vom Fischereirechtsinhaber erteilten Erlaubnis zum Fischfang (Fischereierlaubnisschein). Wie du bereits geschrieben hattest, muss es sich hierbei um herrenlose Fische handeln, ansonsten wäre es keine Fischwilderei, sondern Diebstahl (an fremden Eigentum). Wenn die (in dem Link) erwähnten Beispiele (Anzahl der zu entnehmenden Fische überschritten, untermaßige oder zu schonende Fische entnommen, Nachtangelverbot, Laich-/Schongebiete etc.) auf dem Erlaubnisschein vermerkt sind, der Erwerber diese zumeist durch seine Unterschrift zur Kenntnis nimmt und bestätigt und dann dagegen verstoßen wird, können diese Zuwiderhandlungen gezwungenermaßen die Fischwilderei unterstellen.

Weshalb ich die Regelung des Vergrabens untermaßiger, nicht überlebensfähiger, getöteter Fische rechtlich problematisch finde ist, dass der Gesetzgeber fremde Rechte einfach ignoriert und den Angler somit in eine Konfliktsituation bringt!

Ein Gewässer hat einen Eigentümer oder Verpächter, der zumeist nicht identisch mit dem Eigentümer des Landes ist. Das heißt beispielsweise, der See ist privatisiert, gehört einem Verein, ist Landeseigentum....usw.
Als Angler habe ich zumeist Zutrittsrechte an das Ufer eines Gewässers, darf aber keine landschaftlichen Veränderungen vornehmen! Habe ich beispielsweise Seezugang über ein privates Grundstück und grabe dort Löcher, riskiere ich eine Anzeige wegen Besitzstörung. Ein ähnliches Problem habe ich, wenn das umliegende Ufer oder der Wald den Bundesforsten gehört. Viele Gewässer befinden sich in einem Landschaftsschutzgebiet und nicht selten haben wir es obendrein mit Trinkwasserschutzgebieten zu tun. Hier ist es generell verboten, Eingriffe an der Landschaft vorzunehmen oder Tierkadaver zu vergraben. Private Anlieger oder Vereine, bei denen man oft nicht gleich vermutet, dass man sich auf derem Territorium befindet, drohen schnell mit einer Anzeige.

Man "darf" sich also das geringere Übel einer Bestrafung aussuchen. :(

Wie soll das eigentlich aussehen, wenn der FA nach dem Kadaver fragt? Soll der zur Beweislage exhumiert werden? Will er mit den verdreckten Überresten die "Beweislage" aufnehmen?

Die Regelung, wonach der Fisch aufzuheben und auf Verlangen vorzuzeigen ist, erscheint mir am plausibelsten. Ein praxiserfahrener FA wird das richtig beurteilen können. Manipulationen sind zwar nicht auszuschließen, aber höchst riskant. Wenn derjenige mehrere solcher untermaßiger Fische im Besitz hat, wird ein FA das sicher nicht so ohne weiteres hinnehmen.

Ansonsten bliebe nur das Zurückführen in´s Wasser, denn somit hat sich der Angler den Fisch zumindest nicht angeeignet und ist erstmal aus der Nummer mit der Fischwilderei heraus, bevor irgendein übermotivierter Richter daraus einen Strick drehen könnte.

Bisher ist mir übrigens kein Fall bekannt, wonach ein Angler deswegen nach §293 verurteilt wurde.

Gruß und Petri!
 
Man "darf" sich also das geringere Übel einer Bestrafung aussuchen. :(
Wie soll das eigentlich aussehen, wenn der FA nach dem Kadaver fragt? Soll der zur Beweislage exhumiert werden? Will er mit den verdreckten Überresten die "Beweislage" aufnehmen?

Ich werf mich weg vor lachen, denn das gefällt mir. Angler C.S.I. :hahaha::cool:

Aber es stimmt schon, denn viele Gewässer haben nur den üblichen Uferrand der zum Gewässer gehört, und das angrenzende Land ist entweder Staatsforst, Privatwald, Ackerfläche oder Weidegrund usw.

Angenommen ein FA macht eine Anzeige und man bekommt Post von der Staatsanwaltschaft, könnte man ja wie folgt antworten. Welche Strafe ist billiger, diese gestehe ich :fahnensch
 
Ehrlich? Ist er annähernd groß genug, wird er verwertet. Zu klein, wird er dem Gewässer zurück gegeben.( ordnungsgemäß getötet).
Aber ein Loch habe ich noch nie gegraben.
 
Ehrlich? Ist er annähernd groß genug, wird er verwertet. Zu klein, wird er dem Gewässer zurück gegeben.( ordnungsgemäß getötet).
Aber ein Loch habe ich noch nie gegraben.

Egal ob klein oder eben nicht groß genug. Wenn du ihn verwertest, handelst du gegen die Bestimmungen des Erlaubnisscheines (vorgegebene Mindestmaße sind einzuhalten!) und verstößt (wenn du nachweislich darüber in Kenntnis gesetzt wurdest) eindeutig gegen §293 StGB (Fischwilderei).

Die Aneignung (also Verwertung) ist dem Gesetz nach der springende Punkt.
 
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Ehrlich? Ist er annähernd groß genug, wird er verwertet. Zu klein, wird er dem Gewässer zurück gegeben.( ordnungsgemäß getötet).
Aber ein Loch habe ich noch nie gegraben.


Wegen diesem ANNÄHERND gehen bei uns regelmässig Scheine / Fangbücher durch den Reißwolf und das mit Recht. Sorry aber wir brauchen keine Reglementierung wenn jeder sich das nach Lust Laune Hunger und Moralvorstellungen zurechtbiegen kann.
 
Wegen diesem ANNÄHERND gehen bei uns regelmässig Scheine / Fangbücher durch den Reißwolf und das mit Recht. Sorry aber wir brauchen keine Reglementierung wenn jeder sich das nach Lust Laune Hunger und Moralvorstellungen zurechtbiegen kann.

Ich glaube nicht das Brahma das so gemeint hat. Wenn ich ein 50er Hecht fange, das Schonmaß aber 60cm ist und der Drilling irgendwo im Schlund sitzt, ist es für Brahma und für mich eben auch, sinnvoller den 50er zu verwerten als ihn zu verbuddeln. Dann habe ich halt mein Fisch und gut ist. Findest du es besser das Teil zu vergraben und den nächsten hoffentlich Maßigen zu fangen den ich dann verwerte. Oh Schreck, diesmal nur ein 55er. Egal noch ein Loch und gut ist. Am Ende des Tages bin ich ohne Fisch nach Hause gegangen aber Gewässerrand habe ich 5kg Fisch vergraben, BRAVO!!!
 
Ich glaube nicht das Brahma das so gemeint hat. Wenn ich ein 50er Hecht fange, das Schonmaß aber 60cm ist und der Drilling irgendwo im Schlund sitzt, ist es für Brahma und für mich eben auch, sinnvoller den 50er zu verwerten als ihn zu verbuddeln. Dann habe ich halt mein Fisch und gut ist. Findest du es besser das Teil zu vergraben und den nächsten hoffentlich Maßigen zu fangen den ich dann verwerte. Oh Schreck, diesmal nur ein 55er. Egal noch ein Loch und gut ist. Am Ende des Tages bin ich ohne Fisch nach Hause gegangen aber Gewässerrand habe ich 5kg Fisch vergraben, BRAVO!!!

Über Sinn und Unsinn kann man diskutieren bis man schwarz wird.

Da ist nun mal ein Gesetz und eine Gewässerverordnung an die man sich halten muss. Ansonsten können wir das auch gleich sein lassen und jeder macht sich seine eigenen Vorschriften.
Ich vergrabe nun auch ungern einen Fisch oder werfe ihn tot zurück ins Wasser. Aber ehe ich meinen Schein abgebe mache ich halt lieber so etwas sinnloses weil es der Gesetzgeber nun mal festgelegt hat. :nixweiss:
 
Ich glaube nicht das Brahma das so gemeint hat. Wenn ich ein 50er Hecht fange, das Schonmaß aber 60cm ist und der Drilling irgendwo im Schlund sitzt, ist es für Brahma und für mich eben auch, sinnvoller den 50er zu verwerten als ihn zu verbuddeln. Dann habe ich halt mein Fisch und gut ist. Findest du es besser das Teil zu vergraben und den nächsten hoffentlich Maßigen zu fangen den ich dann verwerte. Oh Schreck, diesmal nur ein 55er. Egal noch ein Loch und gut ist. Am Ende des Tages bin ich ohne Fisch nach Hause gegangen aber Gewässerrand habe ich 5kg Fisch vergraben, BRAVO!!!

Ist sicherlich ein Extremfall und sehr ärgerlich, kann aber passieren.
 
Ich glaube nicht das Brahma das so gemeint hat. Wenn ich ein 50er Hecht fange, das Schonmaß aber 60cm ist und der Drilling irgendwo im Schlund sitzt, ist es für Brahma und für mich eben auch, sinnvoller den 50er zu verwerten als ihn zu verbuddeln. Dann habe ich halt mein Fisch und gut ist.

Wie gesagt, wirst du in NRW mit dem untermaßigen Fisch im Gepäck erwischt,gibt es Strafe.Du darfst dir einen untermaßigen Fisch hier nicht aneignen.Daher die Regelung mit dem sofortigen Vergraben.

Wie soll man sonst unterscheiden, zwischen einem Angler der auf Schonmaße pfeift, oder eben einem Angler dem mal ein Unfall passiert!
 
Ich habe lediglich versucht die Rechtslage darzustellen.
Ich habe ebenfalls versucht zu erklären, wieso in den Landesfischereigesetzen aus juristischen Grunden kaum etwas anderes drinstehen kann als ein Aneignungsverbot für untermaßige oder in der Schonzeit gefangene Fische.
Ich habe aber die Landesgesetze weder gemacht, noch halte ich sie für das Gelbe vom Ei.

Ich bin selbst amtlich beauftragter FA und kenne ja diese Situationen.
Da muss ich ggf. im Extremfall, einem Angler sagen, es soll seinen Hecht von 30 Pfund den er schwer verletzt in der Schonzeit gelandet hat am Ufer eingraben. Der hält das doch bestenfalls für einen schlechten Scherz.

Es gibt aber auch den Angler, der den halben Eimer mit untermassigen Äschen voll hat, einen fröhlich angrinst und meint, "Da können sie gar nichts machen, die haben alle geschluckt".

Da versuche ich von Fall zu Fall zu unterscheiden, obwohl ich bei einer Straftat keinen Entscheidungspielraum habe. Auf keinen Fall kann ich aber dem Angler signalisieren, er solle den Fisch ruhig mitnehmen, da komme ich selber sehr schnell in den Bereich einer Straftat.

Was hier zur Verfolgung solcher Delikte geschrieben wurde stimmt natürlich zum grossen Teil. Nicht einmal die Fischwilderei nach § 293 wird ernsthaft verfolgt. Es wird auf eine Einstellung mit Geldbuße hinauslaufen.
Es sei denn, man ist Wiederholungstäter.

Zudem muss der Pächter, in der Regel der eigene Verein, Anzeige erstatten, sonst passiert gar nichts.Da wird ja auch nicht unbedingt mit einer Anzeige zu rechnen sein.

Ich kenne aber ein Beispiel, wo der Verein und der Verpächter heillos zerstritten waren. Der Verpächter wohnte am See und ist hingegangen und hat diese Verstöße gegen § 294 alle zur Anzeige gebracht.
Er hat nach § 294 StGB auch das Recht Anzeige zu erstatten.
Das ist dann schon gefährlicher.
 
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