Allgemein -  Ärger bei Kontrolle

farmer1980

Angel Punk
HI

Ich war am 02.05.2014 mit meinem Kumpel Angeln dabei wurden wir Kontrolliert was ja kein Problem ist da wir uns immer an alles halten! Dachten wir: Die 2 FA ca 35 j. kahmen ziegten uns von weiten ihre marken 10sek und da war sie schon wieder weg kein guten Tag oder der gleichen.
Dann fingen sie an ihr wurdet gesehen wie ihr beide mit dem Boot unterwegs gewessen seit und die ruten wären noch im Wasser gewessen.
Darauf ich sofort nein stimmt nicht ich war wenn allein auf meinem Boot und meine Ruten Standen am Zelt.
Die 2 FA sagten nur ok.
Dann wollten sie unsere Papiere sehen da war alles in ordnung auser das wir nicht in jede spalte die Gewässernummer eigetragen haten sondern nur den ersten Tag und die 2 folgenten Tage mit Doppelten strichen.
Ok dachten wir kein ding machen wir das nächte mal ganz Korrekt.
Als nächstes fragen sie was wir auf unseren Ruten für Köder haben wir hatten Köderfische aus dem See dran ich 2 Ruten mit einer geteilten Rotfeder und mein Kumpel eine ca 4cm große Rotfeder mit einer Rute!
Die 2FA fragten ob sie die Köder mal sehen könnten wir klar kein Problem wir unsere Angeln reingeholt blötzlich stürmt der eine FA los und schreit zu seinem Kollegen hier hier da ist kein Herzstich gemacht ich dachte da hat sich verletzt oder irgendwas so wie der schreit und rennt!
Natürlich wollten sie wissen wie wir die Fische getötet haben da sagte ich drauf das sie eine mit dem Totschläger bekommen haben ( die Köderfische) und das ich dann einen Kiemenschnitt gemacht habe was ich auch gemacht habe das schwöre ich bei meinem Eltern.
Das glaubten die 2 FA nicht machten uns einen Eintrag ins Fangbuch bei mir ohne ihre Ausweisnummer bei meinem Kumpel mit ihrer Nummer sagten das wir Post von Landesamt bekommen verwiesen uns des Gewässers und waren weg.
Wir Total verunsichert packten die sachen und gingen nach hause.
Jetzt nach ca 6 Wochen das:

Anhörung gem.§ 55 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 19 Februar 1987

Sehr geehrter Herr .... ,
Gegen sie liegt eine Anziege wegen Verstos gegen §6 Abs. 1 der Verordnung des Sächsichen Staatsministeriums für Landwirtschaft....usw vor.

Ihnen wird vorgeworfen, mit einem nicht waidgerecht getöteten Köderfisch gefischt zu haben.


Was sagt ihr dazu wie sollen wir uns verhalten, haben wir unrechtes gemacht wenn ja war das ohne Absicht und es wird so nicht wieder vorkommen oder sind die 2FA Erbsenzähler

Danke schon mal im voraus
Mfg Farmer
 
Wenn du nen Kiemenschnitt durchgeführt hast, dann sieht man das doch - oder irre ich mich da?

@Niels den Kiemenrundschnitt sieht man nicht unbedingt, denn der Schnitt durchdringt ja nicht die Kehle.
Du machst den Kiemendeckel auf, setzt das Messer am unteren Kiemenansatz an und fährst bis nach oben durch, so trennst du die Zufuhr zum Herz. Du kannst ihn auch von oben nach unten durchziehen und durchtrennst dabei die Kehle, dies kann man dann sehen.

@Farmer das ist Bullshit was man euch/dir da anhängen will, denn die Kontrolleure sind in der Beweispflicht euch eine Straftat gegen das Tierschutzgesetz nachzuweisen, was nach deinen Erklärungen ja nicht erfolgte.
Angenommen du hast bei kleinen Köderfischen einen lächerlichen Herzstich vorgenommen, wer sagt denn mit was dieser erfolgen muß?
Du könntest ja auch eine Ködernadel benutzt haben und da ist fast kein Einstich zu sehen.
Ich betrachte dieses Vorgehen als Lächerlichkeit von Seiten der Behörden.
Zu dem anderen Vorwurf mit den Ruten im Wasser.
Wo steht das ich keine Ruten auslegen darf und dann mit dem Boot fahre und keiner am Ufer ist?
Ich selbst habe das schon so gemacht wenn ich alleine war.
Montage (ohne Haken) vom Ufer ausgeworfen und mit dem Boot zu der Stelle gefahren wo die Montage liegt und habe angefüttert.
Danach am Ufer eingeholt und meine Vorfächer eingehängt und Wurf zum Platz.
Nach deiner Meldung hier, sehe ich jedenfalls keinen Tatbestand der dir nachgewiesen werden kann.
Außer der Fisch hätte noch gezuckt als man euch kontrollierte.
 
@Niels den Kiemenrundschnitt sieht man nicht unbedingt, denn der Schnitt durchdringt ja nicht die Kehle.
Du machst den Kiemendeckel auf, setzt das Messer am unteren Kiemenansatz an und fährst bis nach oben durch, so trennst du die Zufuhr zum Herz. Du kannst ihn auch von oben nach unten durchziehen und durchtrennst dabei die Kehle, dies kann man dann sehen.

Und wieder was gelernt, mach den Schnitt immer von oben nach unten.
 
@Niels beides ist richtig, ich mache es eben nicht gerne von oben bis nach unten durchzuziehen, denn wenn ich räuchere hängt dann der Kopf nur noch im Nacken und an der Wirbelsäule, nur das ist der Grund warum ich es anders herum mache. Ist nur der Optik wegen.
 
Muss mir auch mal nen Räucherofen zulegen :leck

Um zum Thema zurückzukommen, ich glaub auch nicht dass ihr euch da groß Sorgen machen müsst.
Wie Wolfi schon anmerkte, liegt die Beweispflicht ja bei den Kontrolleuren.
 
Moinsen,

sehe ich genauso wie die Vorposter, würde mich schriftlich dahingehend äussern, dass DU einen Kiemenrundschnitt gemacht hast.

Grüsse & Petri
Stefan
 
Um zum Thema zurückzukommen, ich glaub auch nicht dass ihr euch da groß Sorgen machen müsst.
Wie Wolfi schon anmerkte, liegt die Beweispflicht ja bei den Kontrolleuren.

Hallo !

Tja aber was nützt es , denn wem glaubt das Landesamt den mehr ? Ihren eigenen Leuten oder zwei Anglern .
Wenn ihr Mitglied in einem Angelverein oder eines Landesangelverbandes seid würde ich dort mal anrufen und denen das Problem schildern .
Möglicherweise können sie euch helfen und falls es zum Prozess kommt auch ein Anwalt stellen .

MfG
 
Zuletzt bearbeitet:
Darum geht es nicht, das Gegenteil müssen die BEWEISEN!
Und FA`s sind allenfalls Knechte der Behörde, und nicht IHRE Leute![/quote]

Hallo !

Das ist so nicht richtig , denn die FA´s haben die Anschuldigung gemacht . Somit liegt die Beweispflicht den beiden Anglern auf .

Und FA`s sind allenfalls Knechte der Behörde, und nicht IHRE Leute!

Dies ist auch nur teilsweise richtig . Es gibt ehrenamtliche Helfer die sind , wie du sie nennst , die Knechte der Behörde und es gibt aber auch die angestellten Fischreiaufseher die der Behörde direkt unterstehen .

MfG
 
Leider gibts so voll horste immer mal wieder... einfach schriftlich äußern dass die beiden den Kiemenschnitt nicht gesehen haben und evtl. dass Sie ja nichteinmal Beweisfotos haben, mehr bleibt euch eh nicht übrig.

Und natürlich liegt die Beweislast bei denen, sonst könnte ja jeder jeden wegen irgendetwas beschuldigen und würde damit durchkommen. Die wollen euch einer "Straftat" bezichtigen und müssen somit auch beweisen, dass diese stattgefunden hat!
 
die Frage ist ob ein Kiemenschnitt oder eben der Herzstich vorgesehen ist.Bei uns in Sachsen muss zwingend ein Herzstich erfolgen, ob sinnvoll oder nicht.
Und wenn der nicht zweifelsfrei zu erkennen ist gibt´s Ärger.
 
Danke für die vielen guten Antworten, ja wir werden uns auch dazu schriftlich äußern und den Sachverhalt so schreiben wie er wa, denn ich dachte auch das wir nix falsch gemacht haben, denn einen Köfi von Ca 4cm Größe da weiß ja jeder wie groß das Herz ist da ist es effektiver nen kiemenschnitt zu machen und die hauptaderrie zu durch trennen.
Nochmal danke und ich werde euch das Ergebnis mal mitteilen wenn ich wieder Post bekomme.

MfG Farmer
 
Omnilux, bist du dir sicher, bezüglich des Herzstichs?

Ich habe auch einige Zeit in Leipzig gewohnt und in Sachsen geangelt. Mich hat es auch immer gestört, dass man vor dem Angeln immer die Gewässernummer und das Datum eintragen musste. Aber das ist nur nebenbei erwähnt.

Ich habe nochmal nachgeschaut und folgendes steht zum Töten der Fische:

§ 6
Köderfische


(1) Köderfische sind vor dem Anbringen an den Angelhaken waidgerecht zu töten.


Quelle: Fischereigesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Fischereigesetz – SächsFischG)


http://www.revosax.sachsen.de/GetXHTML.do?sid=4849115389134



Mfg
Alex
 
Hallo !

Hab auch mal ins Fischreigesetzt von Sachsen geschaut und das hier gefunden : §2 Absatz 3 Wirbeltiere und lebende Fische dürfen nicht als Köder verwendet werden. Köderfische sind vor
dem Anbringen an den Angelhaken waidgerecht zu töten und dürfen nur in dem Gewässer
verwendet werden, in dem sie gefangen wurden. Zum Fang von Köderfischen darf ein Senknetz mit
einer Seitenlänge bis zu 120 cm und einer Maschenweite bis zu 15 mm verwendet werden.

Also steht hier nichts das man nur mit Köderfischen angeln darf die durch Herzstich getötet wurden . Es steht nur etwas von Waidgerecht .

MfG

 
Omnilux, bist du dir sicher, bezüglich des Herzstichs?

Ich habe auch einige Zeit in Leipzig gewohnt und in Sachsen geangelt. Mich hat es auch immer gestört, dass man vor dem Angeln immer die Gewässernummer und das Datum eintragen musste. Aber das ist nur nebenbei erwähnt.

Ich habe nochmal nachgeschaut und folgendes steht zum Töten der Fische:

§ 6
Köderfische


(1) Köderfische sind vor dem Anbringen an den Angelhaken waidgerecht zu töten.


Quelle: Fischereigesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Fischereigesetz – SächsFischG)


http://www.revosax.sachsen.de/GetXHTML.do?sid=4849115389134



Mfg
Alex
Waidgerecht töten wird in Sachsen nur über den Herzstich definiert.Ich hatte auch mal solche Probleme weil ich Gründlinge als Köfi benutzt habe die waren so klein,das ich mit einem Messer alles, nur nicht das Herz getroffen hätte.Habe demzufolge auch einem Kiemenschnitt gemacht,was der Fischereibehörde in Königswartha überhaupt nicht gefallen hat.Konnte damals die Strafe abwenden.Aber ich sage,macht nen Herzstich und es gibt keine Probleme.

GENAUE DEFINITION IST WAS ANDERES.......
Waidgerechtes Töten von Fischen
Gemäß § 5 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Sta
atsministeriums für Umwelt und
Landwirtschaft, zur Durchführung des Fischereigeset
zes für den Freistaat Sachsen (Sächsische
Fischereiverordnung - SächsFischVO) vom 10. März 2008, sind Köderfische vor dem Anbringen an
den Angelhaken waidgerecht zu töten. Wer vorsätzlic
h oder fahrlässig dagegen verstößt, handelt
ordnungswidrig.
Der Begriff waidgerechtes Töten ergibt sich aus der
Verordnung zum Schutz von Tieren im
Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung (Tiers
chutz-Schlachtverordnung - TierSchlV).
Wer einen Fisch (auch Köderfisch) schlachtet oder tötet, muss diesen unmittelbar vor dem Schlachten
oder Töten betäuben. Ohne vorherige Betäubung dürfen nur Aale, wenn sie nicht g
ewerbsmäßig
gefangen werden, durch einen die Wirbelsäule durcht
rennenden Stich dicht hinter dem Kopf und
sofortiges Herausnehmen der Eingeweide einschließli
ch des Herzens, geschlachtet oder getötet
werden.
Fische sind so zu betäuben, dass sie schnell und un
ter Vermeidung von Schmerzen oder Leiden in
einen bis zum Tod anhaltenden Zustand der Empfindun
gs- und Wahrnehmungslosigkeit versetzt
werden.
Kopfschlag Entblutungsschnitt
Der Kopfschlag darf nur bei anschließendem Entbluten eingesetzt werden. Er ist mit einem
geeigneten Gegenstand und ausreichend kräftig auszu
führen.
Wer einen Fisch schlachtet, muss sofort nach dem Be
täuben mit dem Entbluten beginnen. Er muss
das Tier entbluten, solange es empfindungs- und wahrnehmungsunfähig ist.
Der Entblutungsschnitt ist so zu führen, dass dabei
mit einem ausreichend tiefen Schnitt die
Blutgefäße zwischen Kiemenbögen und Herz durchtrennt werden.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Hallo !

@Omnilux : Auch in diesem Text ist nicht klar ersichtlich das ein Fisch nur durch den Herzstich zu töten ist . Das einzigste was hier hervor geht ist die tatsache das man den Fisch vorher betäuben soll .

MfG
 
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